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   BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58   

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https://dejure.org/1959,1810
BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58 (https://dejure.org/1959,1810)
BAG, Entscheidung vom 08.01.1959 - 1 AZR 472/58 (https://dejure.org/1959,1810)
BAG, Entscheidung vom 08. Januar 1959 - 1 AZR 472/58 (https://dejure.org/1959,1810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Hausarbeitstag - Eigen geführter Haushalt - Fehlende ausreichende Hilfe - Weibliche Familienangehörige - Faähigkeit zur Mithilfe - Ausreichende Entlastung - Abgeltung nicht gewährter Hausarbeitstage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 178
  • NJW 1959, 1294
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 02.11.1956 - 1 AZR 115/55

    Hausarbeitstagsgesetz: Anspruchsvoraussetzungen nach nidersächsischem Landesrecht

    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    Diese Regelungen sind, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. BAG 3, 163; AP Nr. 7 zu § 1 HATG NRW), aus Wortlaut und Inhalt der für die einzelnen Länder gegebenen Gesetze auszulegen.
  • BAG, 26.11.1956 - 1 AZR 301/55

    Hausarbeitstagsgesetz: Unverzichtbarkeit, Lohnabgeltung

    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    5 zu § 1 HATG NRW = BAG 3, 243 aus gesprochen, daß sich diese nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes richte.
  • BAG, 02.11.1956 - 1 AZR 437/55

    Hausarbeitstagsgesetz: Lohnabgeltung

    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    Zur Rechtsnatur dieses Abgeltungsanspruchs hat sich der Senat in der Entscheidung AP Nr. 4 zu § 1 HATG NEY.7 = BAG 3, 225 ausgesprochen.
  • BAG, 14.07.1954 - 1 AZR 105/54

    Hausarbeitstag: Geltungsbereich und Umfang des nordrhein-westfälischen

    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    Ferner hat der Senat bereits in seiner Entscheidung AP Nr. 1 zu Art. 5 GG = BAG 1, 51, an der er festhält, ausgesprochen, daß ein eigener und eigen geführter Hausstand im Sinne des § 1 HATG NRW im allgemeinen dann vorliegt, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind: a) Die berufstätige Frau muß eine eigene Wohnung zum Mittelpunkt der Beziehungen ihres Lebens machen, und zwar in der Weise, daß sie die Y/ohnung nicht nur als Schlafstatte benutzt, sondern sie auch wirklich bewohnt, in ihr wirtschaftet und ihren Haushalt führt.
  • BAG, 02.11.1956 - 1 AZR 330/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Berichtigung der

    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    Als ein solcher Wochentag kam nur ein Tag in Präge, an dem an sich zu arbeiten war (AP Nr. 6 zu § 1 HATG NRW = BAG 3, 146).
  • BAG, 02.11.1956 - 1 AZR 73/56

    Hausarbeitstagsgesetz: Lohnabgeltung

    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    In der nicht veröffentlichten Entscheidung 1 AZR 73/56 vom 2. November 1956 hat der Senat ausgesprochen, daß es zur Annahme des Tatbestandsmerkmals "ohne ausreichende Hilfe" im Sinne des HATG NRW erforderlich und genügend ist, wenn Kräfte im Haushalt vorhanden sind, die zur Übernahme ausreichend entlastender Mithilfe fähig sind.
  • LAG Düsseldorf, 22.08.1958 - 4 Sa 361/58
    Auszug aus BAG, 08.01.1959 - 1 AZR 472/58
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. August 1958 - 4 Sa 361/58 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 20. Mai 1958 - 1 Ca 392/58 - aufgehoben.
  • BAG, 16.03.1962 - GS 1/61

    Anspruch arbeitender Frauen mit eigenem Hausstand auf einen bezahlten

    (Zum so verstandenen sachbezogenen Hausstandsbegriff vgl. statt vieler: BAG 1, 51 [58 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 3 GG; BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG AP Nr. 9 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG 7, 178 [179] = AP Nr. 10 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG AP Nr. 11 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; LAG Düsseldorf, Betrieb 1952, 1035 [1036]; Betrieb 1959, 324; LAG Hamm, BB 1958, 1308 ff.; vgl. auch Bulla, Betrieb 1957, 332 ff.; Butz, Betrieb 1955, Beilage 21 unter C III 3; Monjau, Betrieb 1958, 896 ff.; Kunze-Cornelius, BB 1961, 1012 ff.).
  • BAG, 28.01.1959 - 1 AZR 133/56

    Auslegung des Tarifvertrages - Nichtgewährung einer tariflichen Freizeit -

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in wiederholten Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß einem Arbeitnehmer? dem aus bestimmten Gründen, z.B. weil er inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist, der ihm zustehende Urlaub oder Hausarbeitstag nicht mehr in Natur gewährt werden kann, ein Abgeltungsanspruch in Geld zusteht /~"vglo u 0a 0 BAG 3? 60, BAG vom Solo 1959 1 AZR 472/58; zur Veröffentlichung vorgesehen/» Der Zweite Senat 'hat darüber hinaus in einer Entscheidung vom 160 Mai 1957 - BAG 4, 286 - ganz allgemein zum Ausdruck gebracht, daß, wenn der Arbeitgeber eine Entspannungszwecken dienende rechtlich geschuldete Freizeit nicht mehr in Natur gewähren kann, er ersatzweise eine Entschädigung in Geld leisten und dadurch den Arbeitnehmer so stellen muß, daß er sich außerhalb des bisherigen Arbeitsvertrages eine entsprechende Auffrischung seiner Arbeitskraft verschaffen kann» Diese Entscheidungen können aber für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden» Die hinsichtlich des Urlaubs und des Hausarbeitstages ergangenen Entscheidungen finden ihre Rechtfertigung darin, daß in beiden Fällen der Arbeitnehmer auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift einen Anspruch auf bezahlte Freizeit hat» Hieraus wird mit Recht gefolgert, daß der Arbeitnehmer, dem diese Freizeit nicht gewährt worden ist, auf jeden Fall den geldlichen Anspruch behält» Im vorliegenden Fall ist hingegen zu beachten, daß der Kläger für seine Tätigkeit an den fraglichen Wochenfeiertagen neben seinem Lohn bereits einen lOOigen Zuschlag und für die Zeit, für die er möglicherweise Anspruch auf Fheizeit gehabt hätte, seinen vollen Lohn für die geleistete Arbeit erhalten hat» Für die Bezahlung einer besonderen Entschädigung wegen Nichtgewährung dieser Freizeit - falls diese dem Kläger überhaupt zustehen sollte - ist somit vorbehaltlich einer 6 anderweitigen tariflichen Regelung kein Raum , Dem steht auch die Entscheidung des Zweiten Senats BAG- 4, 286 nicht entgegen" Abgesehen davon, daß die fraglichen Ausführungen des Senats das Urteil nicht tragen, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen ab gewiesen worden ist, handelte es sich in dem vom Zweiten Senat entschiedenen Ball um die besonders gelagerte Präge, ob dann, wenn einem Wochenlöhner turnusmäßig innerhalb einer Doppelwoche eine zusammenhängende Preizeit .von bestimmter Dauer gewährt werden muß, ihm anstelle der nichtgewährten Preizeit ein Entschädigungsanspruch zusteht" Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen bei der im Bezirkstarifvertrag vorgesehenen Preizeit nur um einen reinen Naturalanspruch, der nicht durch Geld abgegolten werden kann, sondern im Palle der Nichtgewährung in der dafür vorgesehenen Zeit verfällt" Anders würde die Rechtslage nur dann sein, -wenn, was das Landesarbeitsgerieht noch zu klären haben wird, die fragliche Bestimmung des Bezirkstarifvertrages nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien etwa den Sinn haben sollte, daß neben dem Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages von lOOi für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit noch bezahlte Preizeit gewährt werden sollte» Nur unter dieser Voraussetzung würde sich dieser Anspruch im Palle der unberechtigten NichtgeWährung in einen Abgeltungsanspruch umwändeln" Auch die Prüfung dieser Präge erfolgt zweck mässig im Hinblick auf die nach Ziffer 1 erforderliche Zurückverweisung des Rechtsstreits im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht =.
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